Versicherungen

Hier findet ihr alles Wichtige rund um die Themen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung. Sicher ist sicher.

Krankenversicherung

Wenn du dich an einer Hochschule einschreiben möchtest, musst du krankenversichert sein, weil für Studierende die Krankenversicherungspflicht in gesetzlichen Krankenkassen gilt. Für die Immatrikulation musst du also eine Versicherungsbescheinigung einer Kranken- und Pflegeversicherung vorlegen.

Wenn du das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hast, kannst du in der gesetzlichen Krankenversicherung deiner Eltern, deinem / deiner Ehepartner*In oder sonstigen Unterhaltspflichtigen mitversichert (familienversichert) sein. Dann musst du dich nicht selbst krankenversichern.

Beachte aber die Ausnahmen in der nächsten Frage!

Die Familienversicherung ist eine besondere Form der gesetzlichen Krankenversicherung für Kinder oder Ehepartner von gesetzlich Versicherten. Die Versicherung ist kostenfrei.

 

Mit Abschluss des 25. Lebensjahres kannst du dich nicht mehr über deine Familie versichern. Wenn sich deine Ausbildung allerdings durch freiwilligen Wehrdienst oder einem anderen gesetzlichen Freiwilligendienst verzögert hat, hast du für diese Zeit, in der du den Dienst geleistet hast, Anspruch auf Familienversicherung über das 25. Lebensjahr hinaus.

Eine Familienversicherung ist ausgeschlossen, wenn dein regelmäßiges Gesamteinkommen monatlich 505 Euro (bei einem Minijob: 538 Euro) übersteigt.

Eine Familienversicherung ist auch nicht möglich, wenn nur ein Elternteil Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, der andere mit den Kindern verwandte Elternteil und Ehegatte des Mitglieds mit seinem Einkommen aber über der Jahresversicherungspflichtgrenze von 69 300 Euro (Stand 2024) liegt und privat versichert ist.

 

Grundsätzlich kannst du dich innerhalb bestimmter Fristen von der Versicherungspflicht befreien lassen. Eine Befreiung ist allerdings nur möglich, wenn du anderweitig (also privat und / oder durch Beihilfeleistungen) krankenversichert bist.

Achtung! Bei der Befreiung von der Versicherungspflicht handelt es sich um eine endgültige Entscheidung, da die Befreiung während des gesamten Studiums nicht widerrufen werden kann. Auch nach dem Studium kannst du der gesetzlichen Krankenversicherung nicht ohne Weiteres (wieder) beitreten.

Nur wenn du als Arbeitnehmer*in wieder versicherungspflichtig wirst, spielt die Befreiung von der studentischen Versicherungspflicht keine Rolle mehr.

Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der studentischen Versicherungspflicht (das ist in der Regel der Studienbeginn oder das Ende der Familienversicherung; nicht aber der Beginn eines Semesters) bei der Krankenkasse zu stellen, bei der du zuletzt versichert warst. Bestand bisher keine Versicherung (auch keine Familienversicherung) bei einer gesetzlichen Krankenkasse, kannst du den Antrag an jede gesetzliche Krankenkasse richten.

Wenn du privat versichert bist, kannst du dich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Dafür musst du innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Krankenkasse stellen. Die Befreiung wirkt von Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Deshalb solltest du den Befreiungsantrag bereits vor Beginn des Semesters stellen, da sonst Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.

Die Antragsformulare bekommst du vom privaten Versicherungsunternehmen. Du musst dich vor der Einschreibung mit deiner zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen, um eine Versicherungsbescheinigung zu erhalten. Die Krankenkasse stellt eine Bescheinigung darüber aus, ob du bei ihr versichert bist oder von der Versicherungspflicht befreit bist.

Nachteile einer Privatversicherung für Studierende:

  • In der Krankenversicherung besteht für Familienmitglieder eigene Beitragspflicht.
  • Sämtliche Kosten müssen vorfinanziert werden und werden erst später durch die private Kasse erstattet.
  • Der Beitrag steigt mit zunehmendem Alter progressiv an.
  • Frauen zahlen grundsätzlich mehr als Männer.
  • Bei zu hohem finanziellen Risiko kann die private Krankenkasse den Versicherungsvertrag kündigen.
  • Einmal aus der gesetzlichen Krankenkasse ausgetreten, muss man in der Regel bis zum Ende des Studiums in der privaten Kasse bleiben. Wenn zwischen Bachelor- und Masterstudium mindestens ein Monat Unterbrechung (Exmatrikulation) liegt, kann im darauffolgenden Masterstudium die Aufnahme in eine gesetzliche Krankenversicherung beantragt werden.
  • Bei Ende des Studiums, spätestens mit Vollendung des 34. Lebensjahres endet auch der relativ günstige Beitrag des Privaten Studentischen Krankenversicherungs-Tarifes.

Studierende, die in der studentischen Krankenversicherung pflichtversichert sind, können ihre Krankenkasse frei wählen. Und natürlich kannst du deine gesetzliche Krankenkasse auch während des Studiums wechseln. Dabei musst du aber die Kündigungsfristen deiner Krankenversicherung beachten.

 

Der Krankenversicherungsbeitrag für versicherungspflichtige Studierende beträgt derzeit monatlich 82,99 Euro ab dem Wintersemester 22/23. Hinzu kommen noch die Beiträge für die Pflegeversicherung: 27,61 Euro (Bei kinderlosen ab 23 Jahren 32,48 Euro). Zusätzlich erhebt jede Krankenkasse einen unterschiedlichen Zusatzbeitrag – Infos dazu bekommst du bei deiner Krankenkasse.

Wenn du BAföG bekommst, erhältst du zum Ausgleich für diese Aufwendungen einen um monatlich 122 Euro (ab Wintersemester 23/24) erhöhten Förderungsbetrag. Dafür brauchst du eine Bescheinigung, die du von deiner Krankenkasse bekommst und bei der Abteilung Ausbildungsförderung einreichst.

Studierende, die freiwillig versichert sind und nach dem BAföG gefördert werden, erhalten als Ausgleich für die höheren Beiträge in der freiwilligen Krankenversicherung nachweisabhängig bis zu 206 Euro.

Die Versicherungspflicht – und damit der günstige Beitrag – besteht längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Eine Verlängerung ist in Ausnahmefällen möglich; hierzu berät dich unsere Sozialberatung  gerne.

 

Deine Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Semesters, für das du dich zuletzt eingeschrieben bzw. zurückgemeldet hast, spätestens mit deiner Exmatrikulation.

Außerdem scheidest du aus der gesetzlichen Krankenversicherung für Studierende mit Ablauf des Semesters aus, in dem du das 30. Lebensjahr vollendet hast, oder wenn eine andere vorrangige Versicherungspflicht eintritt (zum Beispiel als Arbeitnehmer*in).

Achtung! Die gesetzliche Versicherungspflicht gilt für alle. Das heißt, du musst dich in jedem Fall – egal, ob gesetzlich oder privat versichert – nach dem Ende der studentischen Pflichtversicherung weiterversichern. Wenn du derzeit ohne Versicherungsschutz bist, muss dich die Krankenkasse, bei der du zuletzt versichert warst, weiterversichern. Bei der Privatversicherung gibt es hierfür den Basistarif.

Ausnahmsweise kann auch nach Vollendung des 30. Lebensjahres die günstigere studentische Versicherungspflicht fortbestehen. Diese Ausnahmen können sein:

  • die Art der Ausbildung
  • familiäre und persönliche Gründe
  • Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren
  • Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg
  • freiwilliger Wehrdienst
  • Freiwilliges Soziales Jahr, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungshilfedienst
  • Mitarbeit in den Gremien der Hochschule

Die Krankenkassen entscheiden über eine mögliche Verlängerung der Versicherungspflicht immer jeweils im Einzelfall. Erkennt die Krankenkasse die vorgetragenen Ausnahmegründe nicht an, kannst du gegen diese Entscheidung binnen eines Monats Widerspruch eingelegen. In diesem Fall solltest du den Antrag auf Verlängerung der Versicherungspflicht noch einmal detailliert begründen. Widerspruch oder auch Klage hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Deshalb ist es möglicherweise erforderlich, sich hilfsweise freiwillig weiter zu versichern.

Eine generelle Befreiung von den Zuzahlungen gibt es nicht. Du musst zunächst alle Zuzahlungen zu Medikamenten etc. selber leisten. Damit die finanzielle Belastung nicht zu hoch wird, dürfen die Zuzahlungen 2 % des jährlichen Haushaltseinkommens jedoch nicht übersteigen, bei chronisch Kranken 1 %.

Die Belastungsgrenze wird durch die Krankenkasse berechnet. Bei Fragen zur Belastungsgrenze sollte man sich an die Krankenkasse wenden.

 

Internationale Studierende bzw. Studierende mit Wohnsitz im Ausland, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, sind ebenfalls versicherungspflichtig.

Es besteht aber keine Versicherungspflicht, wenn für die / den Studierende/n aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts Anspruch auf Sachleistungen gegenüber einem Träger im Heimatland besteht.

Die Altersgrenze bis zum 30. Lebensjahr gilt für ausländische Studierende genauso wie für deutsche. Das gilt auch für die möglichen Ausnahmen.

Die Mitversicherung von Ehepartner*innen und / oder Kindern von versicherungspflichtigen ausländischen Studierenden ist in der Regel problemlos möglich, wenn die mitversicherten Familienmitglieder ebenfalls am Studienort ordnungsgemäß gemeldet sind.

Wie das mit der Krankenversicherung im Studium läuft, verrät euch unsere Kollegin Dorothea Tschepke im Video. Du hast noch eine Frage an die Sozialberatung? Nehm gerne Kontakt mit uns auf. Wir sind per Telefon und E-Mail für dich da! Alle Kontaktdaten findest du unten auf dieser Seite.

Pflegeversicherung

Wenn du in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert bist, bist du automatisch auch in der gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert.

Wenn du freiwillig der gesetzlichen Krankenversicherung beigetreten bist, kannst du dich von der gesetzlichen Pflegeversicherung befreien lassen, wenn du eine private Pflegeversicherung abschließt.

Wenn du privat krankenversichert bist, bist du dazu verpflichtet, eine private Pflegeversicherung abzuschließen.

Die Beiträge zur Pflegeversicherung betragen zurzeit

  • 24,77 Euro für Studierende unter 23 Jahren sowie Studierende mit Kindern
  • 27,61 Euro für Studierende über 23 Jahren ohne Kinder.

Wenn du BAföG bekommst, bekommst du als Ausgleich für den Pflegeversicherungsbeitrag einen um 38 Euro erhöhten Förderungsbetrag. Für über 30-Jährige, die sich freiwillig versichern müssen, kann dieser Ausgleich bis zu 38 Euro betragen.

Sozialversicherung

Hast du Fragen zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung im Zusammenhang mit dem Jobben? Antworten gibt's auf unserer Seite Jobben unter dem Stichwort Sozialversicherung →

Sozialversicherung und Praktikum

In der Regel sind während des Studiums verpflichtend Praktika abzuleisten. Darüber hinaus nutzen viele Studierende zusätzlich die Möglichkeit, bei freiwilligen Praktika erste berufliche Erfahrungen zu sammeln. Je nach Situation werden diese Praktika unterschiedlich bezüglich der Sozialversicherungspflicht bewertet. Ob und wenn ja welche Abgaben geleistet werden müssen, hängt von der Art des Praktikums ab.

Demnach sind vorab folgende Fragen zu klären:

  • Ist das Praktikum in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben?
  • Findet das Praktikum vor, im oder nach dem Studium statt?
  • Wird ein Entgelt gezahlt?

Ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ist sozialversicherungsfrei. Dabei kommt es auch nicht darauf an, wie viele Stunden pro Woche  gearbeitet wird oder wie hoch das Entgelt ist. Auch Arbeitgeberbeiträge müssen nicht geleistet werden. Der Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrag für Studierende (derzeit rund 120 Euro) bleibt bestehen. Familienversicherte Studierende sollten allerdings darauf achten, nicht mehr als 470 Euro im Monat zu verdienen, da sie sonst die Kriterien der Familienversicherung nicht mehr
erfüllen und sich selbst (zum Studierendentarif) versichern müssen.
Wichtig: Studierende, die BAföG erhalten, müssen das Praktikum angeben. Einkommen aus einem Pflichtpraktikum fällt nicht in den jährlichen Einkommensfreibetrag beim BAföG, sondern wird voll angerechnet.

Bei einem vorgeschriebenen Vor-/Nachpraktikum ohne Entgelt wird die Kranken- und Pflegeversicherung ähnlich wie bei der Krankenversicherung für Studierende geregelt (kostenfrei familienversichert bzw. selbst versichert). In der Arbeitslosen- und Rentenversicherung besteht eine Versicherungspflicht, die aber durch einen geringen pauschalen Arbeitgeberbeitrag abgegolten wird.
Wird bei einem vorgeschriebenen Vor-/Nachpraktikum ein Gehalt gezahlt, so besteht eine Versicherungspflicht in allen Zweigen, selbst bei einem geringfügigen Beschäftigungentgeld von bis zu 450 Euro monatlich oder einer kurzfristigen Tätigkeit. Bleibt das Einkommen allerdings unter 325 Euro
monatlich, so bezahlt der Arbeitgeber alle Beiträge.

Ist das Praktikum nicht vorgeschrieben, wird es behandelt wie andere studentische Beschäftigungen auch. Die Beiträge zur studentischen Krankenversicherung werden von den Studierenden selbst gezahlt. Sind sie noch familienversichert, gilt die Grenze von monatlich 470 Euro.


Bis zur Einkommensgrenze von 450 Euro im Monat besteht die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht zu befreien, darüber hinaus besteht eine Rentenversicherungspflicht.
Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden fällig, wenn mehr als 20 Wochenstunden gearbeitet werden (sog.»Werkstudentenregelung«). Bei unentgeltlichen Praktika besteht keine Sozialversicherungspflicht.

Ein nicht vorgeschriebenes Vor-/Nachpraktikum wird wie eine normale Beschäftigung behandelt. Das heißt, nur bei einer geringfügigen Beschäftigung (Entgelt bis 450 Euro) entfällt die Sozialversicherungspflicht (außer Krankenversicherungspflicht) bzw. besteht die Möglichkeit der
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Ansonsten besteht Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen.
Wie auch bei freiwilligen Zwischenpraktika gilt, dass bei unentgeldlichen Praktika keine Sozialversicherungspflicht besteht.

Wenn du Fragen zu diesem oder anderen Themen rund um das Studium hast, wende dich sich bitte an die Sozialberatungsstelle des Studentenwerks Hannover. Kontaktdaten findest du unten auf dieser Seite.

Weitere Informationen zum Thema Unfallversicherung im Praktikum findest du auch weiter unten auf dieser Seite.

Unfallversicherung

Wenn du an einer hannoverschen Hochschule eingeschrieben bist, bist du automatisch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Der Versicherungsschutz bezieht sich allerdings nur auf körperliche Schäden und nicht auf einen entstandenen Sachschaden.

Achtung: Wenn sich im Bereich der Hochschule ein Unfall ereignet hat, muss er unverzüglich im Immatrikulationsamt der zuständigen Hochschule gemeldet werden!

Er beginnt mit deiner Immatrikulation und erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Studium stehen und im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule stattfinden.

Versichert sind Unfälle, die sich beispielsweise bei Lehrveranstaltungen, bei der Bibliotheksnutzung, bei Exkursionen oder bei Tätigkeiten in der studentischen Selbstverwaltung ereignen.

Auch der direkte Weg zur Hochschule und nach Hause ist versichert. Ob die Strecke zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mittels eines Kraftfahrzeugs zurückgelegt wird, ist dabei unerheblich.

Nein. Private studien- und lehrstoffbezogene Arbeiten außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule, etwa im häus­lichen Bereich, auf privaten Studienfahrten oder außerhalb zeitlich festgelegter Lehrveranstaltungen, sind nicht gesetzlich unfallversichert.

Bei Auslandsaufenthalten besteht Versicherungsschutz nur, wenn es sich um eine Veranstaltung einer deutschen Hochschule handelt. Hier werden i. d. R. nur Auslandsaufenthalte anerkannt, die formal, organisatorisch und inhaltlich dem Studium an der deutschen Hochschule zuzurechnen sind. Es stehen aber nur offizielle Programmpunkte unter Versicherungsschutz.

Nicht versichert sind selbstorganisierte Auslandsaufenthalte, auch wenn sie von der deutschen Hochschule unterstützt und beispielsweise für die Fertigstellung einer Examensarbeit als notwendig an­gesehen werden.

Wenn du einen selbstorganisierten Auslands­auf­ent­halt planst, soll­test du für diesen Zeitraum eine private Unfall- und Krankenversicherung ab­schließen.

Wenn du ein Praktikum machst, bist du grundsätzlich über die gesetzliche Unfallversicherung des Betriebes bzw. der Einrichtung abgesichert. Das solltest du aber vor Aufnahme des Praktikums nochmal mit deinem Praktikumsbetrieb abklären. Hinsichtlich der übrigen nach der Ap­pro­bationsordnung für Ärzte vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitte (Krankenpflegedienst, Famulatur) wird der Versicherungsschutz über den Ausbildungsbetrieb gewährt.

In diesem Zusammenhang sollte auch darüber gesprochen werden, ob Schäden, die du verursachst, von dem Be­trieb bzw. von der Einrichtung getragen werden. Wenn das nicht der Fall ist, raten wir dir, eine private Haftpflichtversicherung bzw. eine zeitlich befristete Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

Weitere Auskünfte zur gesetzlichen Unfallversicherung erteilen die Immatrikulationsämter bzw. Studierendensekretariate der Hochschulen oder direkt die Landesunfallkasse Niedersachsen.

Bei weiteren Fragen zum Thema Unfallversicherung berät Sie auch die Sozialberatungsstelle des Studentenwerks gerne.

Private Haftpflichtversicherung

Der vergessene Kochtopf auf dem Herd verursacht einen Brand im Wohnheim. Auf dem Weg zur Uni verursachst du mit dem Fahrrad einen Unfall, bei dem zwei Autos beschädigt werden. Durch den Blick aufs Smartphone trittst du unachtsam auf die Straße, ein Auto muss ausweichen und verletzt eine andere Fußgängerin schwer.

Drei Beispiele für Situationen, die jeder und jedem passieren können und für die man die finanziellen Folgen zu tragen hat. Insbesondere schwere Sachbeschädigungen und Personenschäden können bedeuten, dass man lebenslang dafür zahlen muss und sogar in den finanziellen Ruin gerät.

Deshalb solltest du über eine Privathaftpflichtversicherung ab­gesichert sein, die für die finanziellen Folgen dieser Schäden aufkommt.

Wenn du noch keine Ausbildung absolviert hast und nicht verheiratet bist, solltest du deine Eltern fragen, ob diese über eine Privathaftpflichtversicherung verfügen. Möglicherweise liegt hier noch ein Versicherungsschutz für dich vor. Das sollte in je­dem Fall mit der Versicherung abgeklärt werden.

Wer nicht über die Eltern abgesichert ist, findet bei den Verbraucherzentralen und im Internet Informationen und Angebote zu günstigen privaten Haftpflichtversicherungen.

Du hast noch Fragen? Wir helfen gerne weiter!

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