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Zimmer & Wohnungen
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Rund um die Anmeldung
Anmeldung
Wer eine Wohnung oder ein Zimmer bezieht, muss sich unter dieser Adresse beim Bürger- oder Einwohnermeldeamt anmelden. Die Wohnung in Hannover kann als Erst- oder Zweitwohnsitz gemeldet werden. Welche Nachteile mit der Anmeldung als Zweitwohnsitz verbunden sein können, finden Sie auf unserer Seite Zweitwohnungsteuer.
Vermieterbescheinigung
Seit dem 1. November 2015, mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes, müssen MieterInnen bei An- oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt oder Bürgeramt eine schriftliche Bestätigung der Vermieterin / des Vermieters vorlegen, in dem diese/r den Ein- oder Auszug bestätigt.
Diese sogenannte Vermieterbescheinigung muss neben dem Namen der Vermieterin / des Vermieters auch die Wohnungsadresse, den Meldevorgang (An- oder Abmeldung), das Datum des Ein- bzw- Auszuges und natürlich den Namen der meldepflichtigen Person enthalten.
Neben der Vermieterin / dem Vermieter ist auch eine von ihr / ihm beauftragte Person, beispielsweise aus der Hausverwaltung, berechtigt, diese Bescheinigung auszustellen.
Wer bei der Anmeldung vergisst, die Vermieterbescheinigung vorzulegen, hat noch zwei Wochen Zeit, diese nachzureichen. Achtung! Wer das nicht tut, für den kann es teuer werden. Das Versäumnis gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 1000 € belegt werden!
Also: Die Bescheinigung lieber gleich zusammen mit Pass oder Personalausweis auf das Amt zur Ummeldung mitbringen!
Übrigens ist die Vermieterin / der Vermieter natürlich auch verpflichtet, die Bescheingung auszuhändigen. Wer die Vermieterbescheinung nicht vorlegen kann, weil die Vermieterin / der Vermieter diese nicht ausstellt, muss dies innerhalb der Frist der Behörde mitteilen. Dann wendet sich das Einwohnermeldeamt direkt an die Vermieterin / den Vermieter.
Auskunftsrecht der Vermieterin / des Vermieters
Die Vermieterin / der Vermieter hat der Meldebehörde gegenüber ein Auskunftsrecht über seine Wohnung, das heißt, sie / er kann kostenlos beim Einwohnermeldeamt erfragen, welche Personen in der Wohnung angemeldet sind. So können VermieterInnen beispielsweise überprüfen, ob MieterInnen ohne ihre Erlaubnis untervermietet haben.
Auch das Einwohnermeldeamt hat seinerseits ein Auskunftsrecht gegenüber den VermieterInnen. Diese müssen also auf Anfrage des Amtes Auskunft darüber geben, an wen sie vermietet haben.