Corona-FAQ
Liebe Studierende, die Corona-Pandemie stellt uns alle vor außergewöhnliche Herausforderungen und hat auch weitreichende Auswirkungen auf die Services des Studentenwerks Hannover. Darüber möchten wir euch auf dieser Seite ausführlich informieren und haben die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst.
Folgt uns auch auf unseren Social-Media-Kanälen. Auch dort sind wir für euch da!
Bleibt gesund, und achtet aufeinander!
Allgemeines
In der Wohnhausverwaltung, den Wohnhäusern, in der BAföG-Abteilung und der Sozialberatung hast du nach wie vor die Möglichkeit, dein Anliegen telefonisch oder per E-Mail zu klären. Persönliche Sprechzeiten sind allerdings aktuell in allen Bereichen ausgesetzt.
So kannst du die unterschiedlichen Bereiche erreichen:
Wohnhausverwaltung
Die Kolleginnen der Wohnhausverwaltung sind nach wie vor Montag bis Freitag für deine Fragen, Terminabsprachen und Anderes erreichbar.
Du kannst uns
- anrufen: Tel. (05 11) 76-88 048 | Tel. (05 11) 76-88 029 | Tel. (05 11) 76-88 972 | Tel. (05 11) 76-88 069
- eine E-Mail schreiben: wohnen(at)studentenwerk-hannover.de
BAföG-Abteilung
Die Kolleginnen und Kollegen der BAföG-Abteilung erreichst du wie gewohnt montags bis freitags per E-Mail oder Telefon.
Hier findest du
Bitte beachte, dass die Sprechzeiten im ServiceCenter der Leibniz Uni weiterhin ausfallen.
Sozialberatung
Auch die Kolleginnen der Sozialberatung stehen nach wie vor für Beratungen zur Verfügung.
Du kannst uns
- anrufen: Tel. (05 11) 76-88 919 | Tel. (05 11) 76-88 922 | Tel. (05 11) 76-88 935
- auf dem Anrufbeantworter eine Nachricht hinterlassen: Wir rufen dann zurück.
- eine E-Mail schreiben: soziales(at)studentenwerk-hannover.de
Bitte beachte, dass auch die Außensprechzeiten an der HsH, der MHH und TiHo weiterhin entfallen.
Informiere dich direkt bei der Ausländerbehörde Hannover.
Hochschulgastronomie
Derzeit haben wieder alle Mensen und einige Cafeterien unter Beachtung der 3G-Regelung geöffnet. Unsere geöffneten Betriebe und deren Öffnungs- und Essenausgabezeiten findest du bei unseren Öffnungszeiten im Überblick.
2G heißt: Personen, die vollständig geimpft oder genesen sind.
3G heißt: Personen, die vollständig geimpft oder genesen sind oder die einen aktuellen negativen Covid-19-Test vorzeigen können. Ein Selbsttest ist nicht ausreichend; Ihr benötigt einen Test-Nachweis über einen PoC-Antigen-Schnelltest oder einen Selbsttest unter Aufsicht, beide maximal 24 Stunden alt, oder einen PCR-Test, der maximal 48 Stunden alt ist.
In unseren Mensen und Cafeterien gilt derzeit die 3G-Regelung.
Ein Impfzertifikat, vorzugsweise digital durch eine der folgenden Apps: Corona Warn, CovPass oder Luca. Alternativ in Papierform oder durch den Impfpass. Der Impfschutz gilt als vollständig, wenn die letzte Einzelimpfung mindestens 14 Tage zurückliegt.
oder
Ein Genesenennachweis.
Zusätzliche Alternative bei 3G:
Testnachweis: Als getestet gilt eine Person mit einem Nachweis über einen Poc-Antigen-Schnelltest oder über einen Selbsttest unter Aufsicht, beide maximal 24 Stunden alt; oder über einen PCR-Test, der maximal 48 Stunden alt ist.
Die Kontrolle findet im Eingangsbereich der jeweiligen Mensa oder Cafeteria durch unsere Mitarbeiter*innen statt. Bitte haltet neben eurem Impf- oder Genesenennachweis auch einen Lichtbildausweis (Perso, Führerschein, HochschulCard o.ä.) bereit.
Digitale Nachweise werden mithilfe der CovPass Check App des RKI geprüft. Bei der Prüfung werden gemäß DSGVO keine sensiblen Daten gespeichert. Die Daten der geprüften Person können nur eingesehen werden.
BAföG | Finanzen im Studium
Grundlegend gilt: Der Start der Vorlesungen wurde verschoben, nicht der Start des Semesters. Wer im April den Antrag stellt, erhält – sofern eine Förderung bewilligt wird – auch Geld für den gesamten April.
BAföG-Empfängerinnen und -empfänger erhalten ihre Zahlung auch bei Schließungen von Hochschulen. Das hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) jetzt in einem Erlass an die Länder geregelt, die das Gesetz vollziehen. Auch Studienanfängerinnen und -anfänger, deren Semesterbeginn sich pandemiebedingt verzögert, erhalten ihr BAföG so, als ob die Präsenzvorlesungen zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt begonnen hätten.
Sobald an Ausbildungsstätten Online-Lehrangebote zur Verfügung stehen, um den Lehrbetrieb aufrechtzuerhalten, ist die Teilnahme an diesen Online-Lehrangeboten im Sinne der Förderungsvoraussetzungen verpflichtend.
Auf der Homepage des BMBF gibt es mehr Informationen zum Thema.
Ja. Studierende, die schon einen Bescheid erhalten haben, bekommen den darin ausgewiesenen Förderungsbetrag automatisch rechtzeitig am Ende des Monats für den nächsten Monat auf ihr Konto überwiesen.
Achtung! Das gilt nur bis zum Ende des Bewilligungszeitraums. Der Folgeantrag muss rechtzeitig vorher gestellt werden.
Bitte beachte dazu die Info zu den persönlichen Sprechzeiten (siehe oben). Du kannst deine Unterlagen ganz einfach online einreichen. Alle Infos dazu findest du auf unserer Seite: BAföG. Alternativ kannst du fehlende Unterlagen auch als PDF direkt an deine*n Sachberbeiter*in schicken. Hier findest du die Kontaktdaten. Oder du kannst deinen Antrag in den Briefkasten der Abteilung Ausbildungsförderung in der Callinstraße 30 A einwerfen.
Ich bekomme keinen Termin für meine Abschlussprüfung (zum Beispiel für die Verteidigung meiner Bachelorarbeit) und kann daher das Studium nicht in diesem Semester abschließen.
Wir empfehlen, auf jeden Fall einen neuen Antrag zu stellen und die Gründe schriftlich zu erklären. Bei Fragen dazu wende dich an unsere BAföG-Abteilung.
Tel.: (0511) 76-88 126
E-Mail: bafoeg[at]studentenwerk-hannover[dot]de
Die Gründe müssen vorgetragen werden und das Formblatt 5 mit Unterschrift des Zeichnungsberechtigten der Hochschule oder ein ECTS-Punkte-Ausdruck eingereicht werden, falls eine Festlegung der Hochschule dem Amt vorliegt. In den meisten Fällen kann dann weitergefördert werden. Bei Fragen dazu wende dich an unsere BAföG-Abteilung.
Tel.: (0511) 76-88 126
E-Mail: bafoeg[at]studentenwerk-hannover[dot]de
Eine Finanzierung nach dem BAföG kann geprüft werden. Dazu ist ein Antrag nötig. Hier findest du alle Infos zum Online-Antrag.
Wer kein BAföG kriegt, hat ab 8. Mai 2020 die Möglichkeit, einen vorübergehend zinslosen KfW-Studienkredit zu beantragen! Bis 31. Dezember 2021 übernimmt der Bund die Zinsen, um Studierenden eine Überbrückungshilfe zur Verfügung zu stellen.
Wegen der hohen Nachfrage infolge der Coronavirus-Krise suchen die großen deutschen Supermarktketten dringend neue Mitarbeitende, auch studentische Aushilfen. Vielleicht ist das eine Alternative für die eine oder den anderen. Erkundige dich bei dem Supermarkt in deiner Nähe. Auch Lieferdienste suchen zurzeit Personal. Für die Erntezeit werden ebenfalls Helferinnen und Helfer gesucht. Vielleicht wäre auch das eine Möglichkeit für dich.
Studierende, die sich aufgrund der Corona-Krise in einer akuten finanziellen Notlage befinden, können sich an die Sozialberatungsstelle wenden.
Wenn deine Eltern nun, zum Beispiel wegen Kurzarbeit, weniger verdienen, sind deine Chancen auf BAföG-Förderung oder eine höhere BAföG-Förderung größer.
Fallkonstellation 1: Wenn du aufgrund des Elterneinkommens bisher kein BAföG erhalten hast, deine Eltern aber jetzt weniger verdienen, kannst du jederzeit einen neuen BAföG-Antrag stellen und mit einer Aktualisierung das aktuelle Elterneinkommen zugrunde legen lassen.
Fallkonstellation 2: Wenn du bereits BAföG erhältst, aber aktuell das Elterneinkommen (zum Beispiel eben wegen Kurzarbeit) geringer ist, kannst du einen BAföG-Aktualisierungsantrag stellen und wir überprüfen die Höhe deines aktuellen BAföG-Anspruches.
Für den Antrag auf Aktualisierung benötigst du Formblatt 7, das du online ausfüllen kannst (einfach auf bafoeg-niedersachsen.de/BAfoeGOnline/BAfoeg/FormblattAuswahl.aspx »Formblatt 7 (Antrag auf Aktualisierung des Ehegatten-/Elterneinkommens nach § 24 Abs.3 BAföG)« auswählen).
Für weitere Fragen kannst du dich gerne an an unsere BAföG-Abteilung wenden.
Ja, sofern deine Eltern weiterhin wirtschaftlich leistungsfähig sind; sonst hast du gegebenenfalls einen Anspruch auf BAföG.
Auch Selbststudium (Fachliteratur lesen, Recherche für und Schreiben von Hausarbeiten etc.) oder Online-Studium zählen als Studienaktivität, gerade in der jetzigen Situation.
Auch müssen deine Eltern ausnahmsweise Verzögerungen und Unterbrechungen deines Studiums und die damit verbundene zeitliche Verlängerung der Unterhaltszahlungen hinnehmen. Bei Verzögerungen und Unterbrechungen der Ausbildung ist der Einzelfall zu betrachten, insbesondere, ob besondere anerkennenswerte Verzögerungsgründe vorliegen.
In der jetzigen, für alle völlig unvorhersehbaren, Situation ist eine Verzögerung der Ausbildung, sofern sie auf amtlichen Maßnahmen beruht, völlig unverschuldet. Allerdings solltest du die erweiterte vorlesungsfreie Zeit als Zeit für dein Selbststudium nutzen.
Studieninteressierte, die einen Antrag auf das Semesterbeitragsstipendium für Studienanfänger*innen stellen möchten, senden den Antrag (mit den erforderlichen Unterlagen) per E-Mail an soziales[at]studentenwerk-hannover[dot]de.
Hier findest du alle Infos zum Semesterbeitragsstipendium.
Wenn du dazu Fragen hast, köannst du dich gerne telefonisch oder per E-Mail an die Sozialberaterinnen wenden. Hier findest du die Kontaktdaten.
Achtung: Für Urlaubssemester – die ja eine Pause vom Studium sind – besteht kein BAföG-Anspruch, weil ja eben kein Studium betrieben wird! Bitte informiere dich unbedingt VOR einem Urlaubssemester, welche Konsequenzen das für deine Studienfinanzierung hätte. Zu den Voraussetzungen, im Urlaubssemester nötigenfalls Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung, »Hartz IV«) zu beziehen, kannst du dich an unsere Sozialberatung wenden.
Aber wichtig ist: Ein Urlaubssemester ist kein Studium; du darfst im Urlaubssemester auch keinerlei Studienleistungen erbringen.
Nicht automatisch. Wer aktuell aufgrund von Jobverlust oder wegen ausbleibender Lohnzahlungen keine Einkünfte hat, ist nicht automatisch berechtigt, Wohngeld zu beantragen. Die Grundvoraussetzung einer BAföG-Ablehnung »dem Grunde nach« und die Prüfung der Deckung der monatlichen Lebenskosten bleibt bestehen. Kurz: Die Anspruchsvoraussetzungen bei Wohngeld bleiben gleich.
Mehr Informationen findest du auf unserer Seite »Sonstige Geldquellen«.
Bei arbeitsrechtlichen Kündigungen gibt es bestimmte Voraussetzungen: Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen; E-Mail oder mündlich reicht nicht. Und es ist eine Kündigungsfrist zu beachten. Sie richtet sich je nach Beschäftigungsdauer und (tarif-)vertraglicher Regelung: normalerweise mindestens vier Wochen, in der Probezeit allerdings oftmals nur zwei Wochen.
Wenn man länger als sechs Monate in einem Unternehmen mit mehr als 10 Vollzeitarbeitsplätzen beschäftigt ist, hat man zwar nach dem Gesetz Kündigungsschutz. Unter bestimmten Bedingungen ist aber zum Beispiel eine betriebsbedingte Kündigung möglich. Befristete Arbeitsverträge können nur gekündigt werden, wenn dies im Arbeitsvertrag geregelt ist. Bei jeder Kündigung muss auch der Betriebsrat angehört werden, wenn es im Unternehmen einen gibt. Dies alles gilt unabhängig davon, ob du in einem Minijob oder einem »normalen« Arbeitsverhältnis beschäftigt bist. Im Zweifel sollte man sich daher rechtlich beraten lassen, um seine Arbeitnehmerrechte wahrnehmen zu können.
Melde dich aktiv bei deiner Krankenversicherung, deiner Wohnungsvermietung, deinem Handyvertragsunternehmen, dem Rundfunkbeitrag etc., solltest du Zahlungen aktuell nicht leisten können. Bitte um eine Stundung deiner Beiträge und ggf. um eine Mahnsperre. Sollte es dir möglich sein, könntest du anfragen, ob ein verringerter Betrag angezahlt werden kann.
Nein, du hast aktuell nicht pauschal Anspruch auf ALG-II-Leistungen. Vollzeitstudierende sind in der Regel von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II ausgeschlossen.
Ausnahmen bestehen in nur wenigen Fällen, so zum Beispiel
- im Urlaubssemester aufgrund von Schwangerschaft | Kindererziehung oder bei Beurlaubung wegen eigener Erkrankung | Beeinträchtigung. Wichtig ist, dass in der Beurlaubung aufgrund der genannten Gründe keinerlei Studienaktivitäten erbracht werden, da sonst die ALG-II-Leistungen gefährdet sind und zurückgefordert werden können. Darüber hinaus müssen noch andere Vorausetzungen erfüllt sein. Ob ein Anspruch auf ALG II besteht, kannst du mit unser Sozialberatung erörtern.
- im Teilzeitstudium aufgrund von Schwangerschaft beziehungsweise Kindererziehung und bei Beurlaubung wegen eigener Erkrankung bzw. Beeinträchtigung. Auch hier gibt es einiges zu beachten, und weitere Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Lass dich von der Sozialberatung beraten.
- in Härtefällen. Zum Beispiel bei unverschuldetem Wegbrechen der Finanzierung und weit fortgeschrittenem Studium können Leistungen als Darlehen nach § 27 Abs. 3 SGB II vom Jobcenter geprüft werden.
- Mehrbedarfsansprüche bei bestimmten Leistungsberechtigten nach § 21 SGB II; das betrifft zum Beispiel Studierende mit Kind oder Studierende mit Behinderung.
Weitere Informationen zur Erreichbarkeit des Jobcenters und zur Verlängerung von Bescheiden, findest du auf der Website des Jobcenters.
Du hast noch weitere Fragen zum Thema Jobben, Kündigung, ...? Dann schau auf der Website der DGB-Jugend vorbei.
Wohnen
Da derzeit alle persönlichen Kontakte weitestgehend vermieden werden sollen, ist eine Bareinzahlung deiner Miete | Kaution nicht möglich.
Du hast folgende Optionen:
- Du bittest jemanden mit einem deutschen Bankkonto, eine Überweisung für dich zu tätigen. Bitte schreibe im Verwendungszweck dann unbedingt Folgendes:
Miete »Monat«, »Mieter-Nummer«, »Name Mieter«, »Zimmernummer«, »Wohnhaus«
Einen Nachweis über die Überweisung schickst du danach bitte an ulrike.flach[at]studentenwerk-hannover[dot]de - Leg das Geld sicher zur Seite und zahle, wenn die Bareinzahlung wieder möglich ist, die komplette Miete nach. Schreib eine E-Mail an ulrike.flach[at]studentenwerk-hannover[dot]de, dass du die Miete später bar zahlen wirst.
Bitte beachte, dass die Mietzahlungen auf jeden Fall zu leisten sind!
Uns ist bewusst, dass wir uns in einer außergewöhnlichen Situation befinden. Durch die Sanierungen in den Wohnhäusern und unsere großen studentischen Neubauvorhaben, bestehen bei uns ebenfalls Zahlungsverpflichtungen gegenüber Firmen und anderen Geschäftspartnern. Diese müssen wir einhalten. Damit wir diesen Zahlungsverpflichtungen nachkommen können, sind wir auf die Mieteinnahmen angewiesen. Wir können deinem Wunsch nach Mieterlass daher leider nicht entsprechen, haben aber einige Tipps und Anregungen für dich:
- In sozialen Härtefällen bieten wir kulante Ratenzahlungen oder Stundungen an. Dazu nimmst du bitte mit unserer Mietbuchhaltung Kontakt auf. Du musst allerdings nachweisen, dass sich deine wirtschaftliche Situation aufgrund der COVID-19-Entwicklungen geändert hat und du die Miete infolge dessen nicht zahlen kannst. Daher bitten wir dich, uns einen Nachweis in Form einer Bescheinigung | Kündigung des Arbeitgebers wegen COVID-19, eine eidesstattliche Versicherung oder andere Nachweise über das Einkommen bzw. über den Verdienstausfall per E-Mail zuzusenden.
- Bei einer akuten finanziellen Notlage aufgrund der Corona-Krise helfen dir unsere Kolleg*innen aus der Sozialberatung gerne weiter.
Nein. Studierende, die bei uns wohnen, haben einen gültigen Mietvertrag, dem wir weiterhin nachkommen. Geschlossen haben wir vorsorglich die Gemeinschaftsräume. Wichtig ist jetzt, die Sozialkontakte auf das Nötigste zu reduzieren und, vor allem im Gemeinschaftswohnen, die Regeln zum Schutz vor Ansteckung ganz unbedingt einzuhalten:
- Haltet Abstand zueinander.
- Haltet euch so wenig wie möglich in den Gemeinschaftsküchen auf.
- Bitte vermeidet unnötige Handkontakte, wascht euch oft und gründlich die Hände.
- Vermeidet es, Augen, Nase oder Mund mit den Händen zu berühren.
- Lüftet eure Wohnräume möglichst viermal am Tag für 10 Minuten.
Gerade in einer so angespannten Lage wie dieser ist ein wertschätzender Umgang miteinander ganz besonders wichtig. Nehmt Rücksicht auf eure Kommilitoninnen und Kommilitonen und achtet aufeinander.
Eine richtige Quarantäne wird vom Gesundheitsamt ausgesprochen, wenn sie nötig wird. Wenn du dich in den vergangenen Tagen in einem der vom Robert-Koch-Institut definierten Krisengebieten aufgehalten hast, ist es ausgesprochen wichtig, dass du dich in Selbst-Isolation begeibst und sowohl die Wohnhausverwaltung als auch das Gesundheitsamt informierst. Unter dem folgenden Link findest du alle wichtigen Kontaktdaten dazu für Niedersachsen.
Deine Mietkaution werden wir dir überweisen, nachdem wir den Zustand des Zimmers prüfen konnten. Bitte hab ein bisschen Geduld, wenn das in Anbetracht der Situation einen kleinen Moment länger dauert. Deine Bankverbindung sendest du bitte an: wohnen[at]studentenwerk-hannover[dot]de
Die Übergabe der Zimmerschlüssel klärst du bitte direkt mit der Hausleitung. Dies kannst du per E-Mail oder per Telefon erledigen. Die Kontaktdaten deiner Wohnhausleitung findest du auf der Seite deines Wohnhauses.
Nein. Wenn du ein WG-Zimmer bei uns hast, grundsätzlich nicht, da jede*r Mitbewohner*in einer WG einen eigenen Mietvertrag mit uns hat.
Anders kann es aussehen, wenn du in einer WG eines privaten Vermieters oder einer privaten Vermieterin wohnst. Hier ist oftmals zu beachten, wer Hauptmieter*in und wer Untermieter*in ist. Bist du Hauptmieter*in und kündigst die Wohnung, verlieren automatisch alle Mitbewohner*innen, die Untermieter*innen sind, mit dem Datum, zu dem wirksam gekündigt worden ist, ebenfalls ihre WG-Zimmer. Bist du dagegen nur Untermieter*in in dieser WG, kannst du dein Zimmer entsprechend der vertraglichen Kündigungsfristen kündigen ohne, dass deine Mitbewohner*innen ebenfalls ihr Zimmer verlieren.