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Beratung & Soziales
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Zuständige Kasse
Studierende, die in der studentischen Krankenversicherung pflichtversichert sind, können ihre Krankenversicherung frei wählen. Auch während des Studiums ist es unter Wahrung bestimmter Kündigungsfristen möglich, die Krankenkasse zu wechseln.
Ist der Studienbewerber/Student bzw. die Studienbewerberin/Studentin bereits aufgrund anderer Vorschriften in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert (weil dort z. B. eine Rente von der deutschen Rentenversicherung oder aus der knappschaftlichen Rentenversicherung bezogen wird), bleibt die Krankenkasse zuständig, bei der er/sie bereits versichert ist.
Für StudienbewerberInnen/Studierende, für die Anspruch auf Familienversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht, ist die Krankenkasse zuständig, bei der die Eltern oder die sonstigen Unterhaltspflichtigen versichert sind und die die Leistungen bisher erbracht hat.
Für StudienbewerberInnen/Studierende, die bereits eine Bescheinigung über die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung aus sonstigen Gründen besitzen, ist die Krankenkasse zuständig, die den Befreiungsbescheid erteilt hat.