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Beratung & Soziales
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Ausländische Studierende
Ausländische Studierende bzw. Studierende mit Wohnsitz im Ausland, die an einer deutschen Hochschule immatrikuliert sind, sind ebenfalls versicherungspflichtig.
Versicherungspflicht liegt jedoch nicht vor, wenn für die/den Studierende/n aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts Anspruch auf Sachleistungen gegenüber einem Träger im Heimatland besteht.
Die Altersgrenze bis zum 30. Lebensjahr und die Begrenzung auf 14 Fachsemester gelten für ausländische Studierende ebenso wie für deutsche. Dies gilt auch für die Regelungen der Ausnahmetatbestände für die Überschreitung dieser Fristen.
Bei Gast- und Ergänzungsstudien im Anschluss an ein Studium im Heimatland zählen die dort absolvierten Semester mit, soweit sie hochschulrechtlich angerechnet werden.
Die Mitversicherung von Ehepartnern und/oder Kindern von versicherungspflichtigen ausländischen Studierenden ist in der Regel problemlos möglich, wenn die mitversicherten Familienmitglieder ebenfalls am Studienort ordnungsgemäß gemeldet sind.