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BAföG & Co.
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Wie lange gibt es BAföG?
Die Dauer der Förderung richtet sich nach dem Studienfach und dem angestrebten Abschluss. Die BAföG-Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung.
Ein Bachelor-Studiengang ist grundsätzlich als erste berufsqualifizierende Ausbildung entsprechend der Regelstudienzeit förderfähig. Auch ein Master-Studiengang kann unter bestimmten Voraussetzungen mit BAföG gefördert werden. Studiengänge, die berufsbegleitend angeboten werden, sind nicht förderungsfähig, da laut Gesetz bislang nur Vollzeit-Studiengänge gefördert werden.
In bestimmten Fällen gibt es BAföG aber auch über die Förderungshöchstdauer hinaus, nämlich wenn diese
- aus schwerwiegenden Gründen
- infolge einer Mitwirkung in den Hochschulgremien
- infolge des erstmaligen Nichtbestehens einer Abschlussprüfung
- infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes im Alter von bis zu zehn Jahren
überschritten wurde.
In den Fällen 1 bis 3 wird die Förderung (wie sonst auch) zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen gezahlt. In Fall 4 wird das BAföG sogar vollständig als Zuschuss gezahlt, d. h. dieses Geld muss nicht zurückgezahlt werden!
»Schwerwiegende Gründe«, die eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen können, sind insbesondere
- eine Krankheit (durch Attest nachzuweisen),
- eine vom Auszubildenden nicht zu vertretende Verlängerung der Examenszeit (z. B. bei plötzlicher Erkrankung des Prüfers),
- eine verspätete Zulassung zu examensnotwendigen Lehrveranstaltungen (z. B. »interner Numerus Clausus«),
- das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischenprüfung oder Modulprüfung, wenn sie Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist; entsprechendes gilt für die erstmalige Wiederholung eines Studienhalbjahres wegen des Misslingens von Leistungsnachweisen, wenn anstelle einer Zwischenprüfung oder Modulprüfung laufend Leistungsnachweise zu erbringen sind.
Diese schwerwiegenden Gründe müssen ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein. Die Verzögerung darf für die / den Auszubildende/n nicht auf zumutbare Weise innerhalb der Förderungshöchstdauer aufzuholen sein. Bei der Feststellung einer Behinderung ist im Allgemeinen von Bescheinigungen anderer zuständiger Stellen auszugehen. Vom Amt für Ausbildungsförderung ist gesondert zu prüfen, ob die Behinderung für die Verzögerung der Ausbildung ursächlich ist.
Im Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG sind für die Kindererziehung stets folgende Zeiten angemessen:
- bis zum 5. Lebensjahr: 1 Semester pro Lebensjahr
- für das 6. und 7. Lebensjahr: 1 Semester insgesamt
- für das 8. bis 10. Lebensjahr: 1 Semester insgesamt
Die Vergünstigung des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG kann auf beide studierenden Eltern verteilt werden. In diesem Fall haben die Eltern eine Erklärung darüber abzugeben, wie die Kinderbetreuung zwischen ihnen aufgeteilt wurde.