Beratung & Soziales
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Wohngeld
Wohngeld ist ein staatlicher Mietzuschuss, der es Menschen mit geringen Einnahmen ermöglichen soll, in einer annähernd angemessenen Wohnung wohnen zu können.
Können Studierende Wohngeld erhalten?
Die meisten Studierenden sind nicht wohngeldberechtigt, weil sie entweder BAföG erhalten oder ihr eigenes Einkommen bzw. das ihrer Eltern zu hoch ist. Allerdings besitzen diejenigen einen Anspruch auf Wohngeld, die dem Grunde nach nicht BAföG-berechtigt sind. Das sind Studierende, die
- die Altersgrenze von 30 Jahren zu Beginn des Studiums überschritten haben,
- ohne anerkannten Grund ihre Ausbildung bzw. Fachrichtung gewechselt haben,
- die Förderungshöchstdauer überschritten haben,
- eine nicht förderungsfähige Ausbildung begonnen haben (z. B. eine Zweitausbildung),
- die erforderlichen Leistungsnachweise nach § 48 BAföG nicht erbracht haben,
- Kinder zu betreuen haben.
Seit 01.01.2009 können auch Studierende, die BAföG nur noch als verzinsliches Bankdarlehen erhalten (z. B. nach Fachrichtungswechsel oder als Studienabschlusshilfe), Wohngeld beziehen!
Ausländische Studierende erhalten in der Regel kein Wohngeld, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erhalten haben. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall bitte an die Sozialberatung des Studentenwerks, die diesbezüglich umfassend informiert.
Die Wohngeldstelle prüft bei Zweifeln bezüglich der Glaubwürdigkeit, ob das Einkommen plus dem möglicherweise bewilligten Wohngeld überhaupt zum Leben ausreicht. Da im Wohngeldgesetz keine eigene Regelung zum Existenzminimum existiert, muss möglicherweise im Einzelfall nachgewiesen werden, dass das zur Verfügung stehende Einkommen ausreicht.
Wie wird das Wohngeld berechnet?
Die Höhe des Wohngeldes errechnet sich aus der Höhe des Einkommens, der Kaltmiete sowie der Anzahl der evtl. noch im Haushalt lebenden Familienmitglieder. Lebt man mit anderen in einer sog. »Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft«, wird das Einkommen der MitbewohnerInnen mit angerechnet, falls bei der Antragstellung nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass es sich nur um eine Zweck-WG handelt.
Wie und wo wird das Wohngeld beantragt?
Der Antrag auf Wohngeld muss bei der
Stadt Hannover – Fachbereich Soziales
Bereich Wohngeld
Sallstr. 16, 30171 Hannover
gestellt werden und wird ab dem Monat der Antragstellung gezahlt. Antragsformulare sind außer im Fachbereich Soziales auch in allen Bürger- und Ordnungsämtern erhältlich.
Dem Antrag muss Folgendes beigefügt werden:
- Bescheid des BAföG-Amtes, dass man nicht dem Grunde nach BAföG-berechtigt ist,
- Bescheinigung des Vermieters / der Vermieterin, in der neben der Miete auch Größe und Erstbezug der Wohnung ersichtlich sein muss,
- Verdienstbescheinigung bei eigenem Einkommen,
- Krankenversicherungsnachweis,
- Immatrikulationsbescheinigung.
Das Amt für Wohnungswesen wird einen schriftlichen Bescheid über das eventuelle Wohngeld ausstellen, gegen den man gegebenenfalls innerhalb von vier Wochen Widerspruch einreichen kann. Sollte der Bescheid positiv ausfallen, wird in der Regel für 12 Monate Wohngeld gezahlt. Nach Ablauf von 10 Monaten sollte ein erneuter Antrag gestellt werden.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an die Sozialberatung im Studentenwerk.
