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Beratung & Soziales
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Sozialversicherung
Studierende, die einer Beschäftigung nachgehen, sind unter Umständen sozialversicherungspflichtig und müssen damit auch Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung zahlen. Anstelle des Beitrages zur studentischen Kranken- und Pflegeversicherung ist ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe sich nach Arbeitsverhältnis und Verdienst bemisst.
Die Versicherungspflicht ist davon abhängig, ob Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Frei von Beiträgen zur Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung ist eine Tätigkeit bei:
- ausschließlicher Beschäftigung in den Semesterferien,
- auf höchstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr befristeten Arbeitsverhältnissen (unabhängig von der Stundenzahl und von der Höhe des Entgeltes),
- einer Arbeitszeit bis zu 20 Stunden wöchentlich im Semester mit Ausweitungsmöglichkeit dieser Beschäftigung lediglich in der vorlesungsfreien Zeit auf mehr als 20 Stunden,
- einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden, wenn sich die Arbeitszeit den Erfordernissen des Studiums anpasst (z. B. Wochenendarbeit oder Arbeit in den Abendstunden).
Mehrere kurzfristige Beschäftigungen werden, auf ein Kalenderjahr betrachtet, zusammengerechnet und bei Überschreiten der Zeitgrenze tritt Versicherungspflicht ein.
Für die Beiträge zur Rentenversicherung gilt Folgendes:
Als Erwerbstätige sind Studierende rentenversicherungspflichtig, sofern ihr Beschäftigungsverhältnis die Grenzen der aktuellen Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen übersteigt. Geringfügige Beschäftigungen sind:
1. geringfügig entlohnte Beschäftigungen (maximal 400 €/Monat)
2. kurzzeitige Beschäftigungen (weniger als 50 Arbeitstage bzw. 2 Monate/Jahr).
Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden zusammen gerechnet. Sofern die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen insgesamt 400 € nicht überschreiten, bleiben diese versicherungsfrei.
Für Arbeitsentgelte, die oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegen, gibt es zwischen 400,10 € und 800 € eine Gleitzone. In dieser fallen Versicherungsbeiträge an, die sich ansteigend mit dem Verdienst ebenfalls erhöhen.
Um im Alter eine Rente beziehen zu können, müssen im Laufe des Berufslebens Beiträge zur Rentenversicherung eingezahlt worden sein. Man spricht hierbei von Beitragszeiten. Für die spätere Rente lassen sich aber auch bestimmte beitragsfreie Zeiten anrechnen. Diese Anrechnungszeiten können Einfluss auf Anspruch und Höhe der Rente haben. Hierzu gehören auch Ausbildungszeiten an Schulen und Hochschulen, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegen. Von diesen Zeiten werden allerdings insgesamt höchstens drei Jahre (36 Monate) angerechnet. Sind die Ausbildungszeiten länger – was in der Regel der Fall ist – zählen die 36 Monate, die am weitesten zurückliegen.
Darüber hinaus können Studierende auch Beitragszeiten während der Ausbildung erwerben, wenn sie beim Jobben Rentenversicherungsbeiträge einzahlen.
Liegen rentenversicherungspflichtige Jobs innerhalb der anrechenbaren drei Jahre, wird später seitens des Rentenversicherungsträgers überprüft, ob sich diese Jobs als Anrechnungs- oder als Beitragszeiten günstiger für die Rente auswirken.
Und noch ein wichtiger Hinweis zur Kranken- und Pflegeversicherung: Studierende, die bei ihren Eltern oder EhepartnerInnen familienversichert sind, verlieren diesen kostenlosen Versicherungsschutz, wenn sie regelmäßig mehr als 365 € (bei einem Minijob 400 €) im Monat verdienen (innerhalb von zwölf Monaten darf diese Grenze zweimal unvorhergesehen überschritten werden). Wer mehr verdient, muss eine eigene studentische Krankenversicherung abschließen!
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an die Sozialberatungsstelle im Studentenwerk.
