Zum Inhalt springen
Beratung & Soziales
Sie befinden sich in der NebenvigationZum Inhaltsbereich springen
Rundfunkgebühren
Seit dem 01.01.2007 sind neben Fernsehern und UKW-Empfängern (Radios) auch internetfähige PCs und Mobiltelefone mit Onlinefunktion rundfunkgebührenpflichtig. Die Gebühren betragen:
• Für Fernseher: 17,03 €,
• Für Radios, PCs und Mobiltelefone mit Onlinefunktion: 5,52 €.
Wer bereits einen Fernseher oder ein Radio (zu Hause oder im Auto) angemeldet hat, zahlt nicht zusätzlich. Hier gilt für den PC und alle sonstigen Empfangsgeräte die sogenannte Zweitgerätefreiheit. Als Erstgerät gilt jeweils das Gerät mit der höheren Gebührenpflicht.
Rundfunkgebührenbefreiung
Eine Rundfunkgebührenbefreiung erhält nur, wer bestimmte Sozialleistungsbescheide vorlegen kann oder aus gesundheitlichen Gründen von der Gebührenpflicht ausgenommen ist. Zu dem genau definierten Personenkreis gehören u. a.:
• EmpfängerInnen von Hilfe zum Lebensunterhalt,
• Empfängerinnen von Ausbildungsförderung nach dem BAföG, wenn sie außerhalb des Elternhauses leben,
• EmpfängerInnen von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
• Schwerbehinderte mit Kennzeichen RF im Schwerbehindertenausweis
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, auf Antrag als besonderer Härtefall direkt von der Rundfunkanstalt (NDR) befreit zu werden. Ein geringes Einkommen allein reicht allerdings als Voraussetzung zum Härtefall nicht aus – es müssen weitere Härten hinzukommen. Laut Auskunft des NDR ist es allerdings nahezu unmöglich, als Härtefall anerkannt zu werden.
Antrag und Fragebogen
Mit dem Antrag zur Rundfunkgebührenbefreiung werden gleichzeitig entsprechende Geräte angemeldet.
Seit 2005 ist ausschließlich die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in Köln für Befreiungen zuständig. Anträge müssen dort schriftlich gestellt werden. Die Befreiung beginnt mit dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.
Wichtig: Bei BAföG-EmpfängerInnen gilt die Rundfunkgebührenbefreiung jeweils immer nur für den Bewilligungszeitraum des aktuellen BAföG-Bescheides!
Wo kann ich Antragsformulare erhalten?
Die Bürgerämter halten Formulare bereit und beglaubigen ggf. Kopien der ergänzend erforderlichen Nachweise (z. B. BAföG-Bescheid). Dazu müssen Original und Kopie vorgelegt werden. Es ist auch möglich, direkt bei der GEZ das Antragsformular online auszufüllen und auszudrucken.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Sozialberatungsstelle des Studentenwerks.
