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Beratung & Soziales
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Versicherungspflicht
Studierende, die an staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, fallen unter die Krankenversicherungspflicht in gesetzlichen Krankenkassen.
Studierende, die in der gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Eltern, EhepartnerInnen oder sonstigen Unterhaltspflichtigen mitversichert (familienversichert) sind, müssen sich jedoch nicht selbst versichern, sondern können sich weiterhin beitragsfrei über die Angehörigen versichern. Die Altersgrenze für die Familienversicherung beträgt allgemein 25 Jahre. Wenn sich die Ausbildung durch Wehr- oder Zivildienst verzögert hat, besteht Anspruch auf Familienversicherung auch für einen dem Dienst entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus.
Eine Familienversicherung ist nicht möglich, wenn nur ein Elternteil Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, der andere mit den Kindern verwandte Elternteil und Ehegatte des Mitglieds mit seinem Einkommen aber über der Jahresversicherungspflichtgrenze von 52 200 € (Stand 2013) liegt und privat versichert ist. Eine Familienversicherung ist auch dann ausgeschlossen, wenn das regelmäßige Gesamteinkommen des Studierenden monatlich 385 € (bei einem Minijob: 450 €) übersteigt.
Ohne eigene Beitragsleistung bleiben auch Studierende versichert, die eine Rente der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten oder der Bundesknappschaft beziehen.
