Beratung & Soziales
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Kindergeld
Einen Anspruch auf Kindergeld haben diejenigen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt besitzen. AusländerInnen müssen zusätzlich eine gültige Niederlassungserlaubnis nachweisen. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums berechtigt nicht, Kindergeld zu beantragen. Im Zweifelsfall sollten Sie sich aber bitte an die Sozialberatung des Studentenwerks wenden, die Sie diesbezüglich umfassend informiert.
Eltern erhalten für studierende Kinder Kindergeld, solange diese unter 25 Jahren sind. (Diese Altersgrenze gilt für alle Geburtsjahrgänge ab 1983. Für den Geburtsjahrgang 1982 liegt die Altersgrenze bei 26 Jahren.) Über das 25. Jahr hinaus wird Kindergeld gezahlt, wenn sich die Ausbildung aufgrund des Grundwehr- oder Zivildienstes verzögert hat. Das Kindergeld wird dabei maximal um die Dauer des geleisteten Grund- oder Zivildienstes gezahlt. Darüber hinaus geleistete Dienstzeiten werden nicht berücksichtigt.
Für Kinder, die wegen eines fehlenden Ausbildungsplatzes oder weil sie auf einen Studienplatz warten, ihre Ausbildung unterbrechen müssen, gelten die gleichen Regelungen wie für Kinder in Ausbildung.
Das Kindergeld wird bei der zuständigen Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragt.
Wie viel Kindergeld gibt es?
Das Kindergeld wurde zum Januar 2010 erhöht und beträgt nun:
• für das erste und zweite Kind jeweils 184 €,
• für das dritte Kind 190 €
• für jedes weitere Kind jeweils 215 €.
Wie wirkt sich studentisches Einkommen auf den Kindergeldanspruch der Eltern aus?
Haben studierende Kinder Einkünfte und Bezüge, so kann sich das negativ auf den Kindergeldanspruch der Eltern auswirken. Die Einkommensgrenze beträgt derzeit für das Kalenderjahr 8 004 € brutto.
Bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit wird autonomatisch zusätzlich eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 920 € abgesetzt. Des Weiteren sind von der Kindergeldstelle die geleisteten Beiträge zur Sozial- bzw. Krankenversicherung abgesetzt. Die Kosten für ein Erststudium sind nicht als Werbungskosten absetzbar, sondern können mit entsprechenden Nachweisen als Sonderkosten bis zu 4 000 € jährlich geltend gemacht werden.
Verdient das Kind in dem Jahr mehr als die genannte Summe, entfällt für die Eltern das Kindergeld. Hier lohnt sich daher das Nachrechnen, ob der Job tatsächlich mehr Geld einbringt oder aber eine soziale Verschlechterung nach sich zieht.
Was gilt als studentisches Einkommen?
Hierzu zählen u. a.:
• eigener Verdienst aus Erwerbstätigkeit,
• Zuschüsse nach dem BAföG (nicht der als Darlehen gewährte Teil),
• Stipendien aus öffentlichen Mitteln,
• Waisengeld / Waisenrente,
• Einkünfte aus Kapitalvermögen des / der Studierenden,
• Arbeitslosengeld I und II,
• Sozialhilfe.
Nicht angerechnet werden Unterhaltsleistungen der Eltern.
Zu den Zeiten des Studiums, für die Kindergeld gewährt wird, zählen auch Unterbrechungen wegen Krankheit und Mutterschaft (Mutterschutzzeit). Für eine Studentin kann für diesen Zeitraum also weiterhin Kindergeld gewährt werden, sofern sie selbst für ihr Kind kein Elterngeld erhält oder sich in Elternzeit befindet. Lässt sich eine Studentin beurlauben, um ihr Kind zu betreuen, wird für sie in der Regel nur bis zum Ende der Mutterschutzzeit Kindergeld gezahlt. Für die daran anschließende Zeit der Kinderbetreuung besteht kein eigener Kindergeldanspruch mehr. Wird das Studium jedoch in dem auf die Beurlaubung folgenden Semester fortgeführt, kann die Zeit vom Ende der Mutterschutzzeit bis zum Semesterbeginn als Übergangszeit anerkannt werden, wenn sie vier Monate nicht überschreitet.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an die Sozialberatungsstelle im Studentenwerk.
Ausführliche Informationen über den Kindergeldbezug, Altersgrenzen, Verdienstgrenzen und Ausbildungszeiten bietet das Merkblatt Kindergeld des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
