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Kindergeld

Einen Anspruch auf Kindergeld haben diejenigen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt besitzen. AusländerInnen müssen zusätzlich eine auf Dauer ausgerichtete Aufenthaltserlaubnis nachweisen. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums berechtigt nicht, Kindergeld zu beantragen. Im Zweifelsfall sollten Sie sich aber bitte an die Sozialberatung des Studentenwerks wenden, die Sie diesbezüglich umfassend informiert.

Eltern erhalten für studierende Kinder Kindergeld, solange diese unter 25 Jahren sind. (Diese Altersgrenze gilt für alle Geburtsjahrgänge ab 1983. Für den Geburtsjahrgang 1982 liegt die Altersgrenze bei 26 Jahren.) Über das 25. Jahr hinaus wird Kindergeld gezahlt, wenn sich die Ausbildung aufgrund des Grundwehr- oder Zivildienstes (bzw. entsprechend anerkannter Dienste) verzögert hat. Das Kindergeld wird dabei maximal um die Dauer des geleisteten Grund- oder Zivildienstes gezahlt. Darüber hinaus geleistete Dienstzeiten werden nicht berücksichtigt.

Für Kinder, die wegen eines fehlenden Ausbildungsplatzes oder weil sie auf einen Studienplatz warten, ihre Ausbildung unterbrechen müssen, gelten die gleichen Regelungen wie für Kinder in Ausbildung.

Das Kindergeld wird bei der zuständigen Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragt.

Wie viel Kindergeld gibt es?

Das Kindergeld beträgt:
• für das erste und zweite Kind jeweils 184 €,
• für das dritte Kind 190 €
• für jedes weitere Kind jeweils 215 €.

Zu den Zeiten des Studiums, für die Kindergeld gewährt wird, zählen auch Unterbrechungen wegen Krankheit und Mutterschaft (Mutterschutzzeit). Für eine Studentin kann für diesen Zeitraum also weiterhin Kindergeld gewährt werden, sofern sie selbst für ihr Kind kein Elterngeld erhält oder sich in Elternzeit befindet. Lässt sich eine Studentin beurlauben, um ihr Kind zu betreuen, wird für sie in der Regel nur bis zum Ende der Mutterschutzzeit Kindergeld gezahlt. Für die daran anschließende Zeit der Kinderbetreuung besteht kein eigener Kindergeldanspruch mehr. Wird das Studium jedoch in dem auf die Beurlaubung folgenden Semester fortgeführt, kann die Zeit vom Ende der Mutterschutzzeit bis zum Semesterbeginn als Übergangszeit anerkannt werden, wenn sie vier Monate nicht überschreitet.

Wie wirkt sich studentisches Einkommen auf den Kindergeldanspruch der Eltern aus?

Die Einkünfte und Bezüge studierender Kinder konnten sich bisher negativ auf den Kindergeldanspruch der Eltern auswirken. Die Einkommensgrenze im Kalenderjahr 2011 betrug 8 004 € brutto zuzüglich Werbungskosten.

Seit 2012 entfällt die Prüfung des studentischen Einkommens. Es ist nun also egal, wie viel Studierende verdienen – das Kindergeld an die Eltern wird trotzdem gezahlt.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an die Sozialberatung des Studentenwerks Hannover.

Ausführliche Informationen über den Kindergeldbezug, Altersgrenzen und Ausbildungszeiten bietet das Merkblatt Kindergeld des Bundeszentralamtes für Steuern.

 

Ansprechpartner

Studentenwerk Hannover
Abt. Soziales und Internationales
Sozialberatung

Lodyweg 1
30167 Hannover

Tel. 0511 / 76 - 88 922
und 76 - 88 919
Fax 0511 / 76 - 88 927

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