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Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag soll eine Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften über das Arbeitslosengeld II vermeiden. Familien sollen nicht wegen der Kinder in den Bezug von Arbeitslosengeld II rutschen, wenn die Eltern ihren eigenen Mindestbedarf selbst decken können.

Wenn das elterliche Einkommen diese Mindestgrenze überschreitet und dennoch unterhalb der Höchstgrenze liegt (Mindesteinkommensgrenze zuzüglich 140 €), besteht Anspruch auf einen Kinderzuschlag von bis zu 140 € je Kind, das in elterlichem Haushalt lebt, nicht älter als 25 Jahre ist und für das Kindergeld bezogen wird.

Bei der Ermittlung des Einkommens wird grundsätzlich jede Form des Einkommens berücksichtigt bis auf folgende Einnahmen: Kindergeld, Wohngeld, der Sockelbetrag des Elterngeldes (300 €) und Pflegegeld.

Der Kinderzuschlag muss bei der Familienkasse gesondert schriftlich beantragt werden. Antragsformulare gibt es bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit.

Nähere Informationen über Anspruchsberechtigung, anrechnungsfreie Einkommensarten,  und einen Kinderzuschlagsrechnererhalten Sie auch auf den Seiten des Familien-Wegweisers des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder im Merkblatt Kinderzuschlag des Ministeriums.

 

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