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Beratung & Soziales
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Unterhalt für Kinder, Unterhaltsvorschuss
Unterhalt für das Kind
Beide Eltern sind ihrem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Bei getrennt lebenden Eltern erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt (in der Regel die Mutter), die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung, während der Vater barunterhaltspflichtig ist. Grundlage für die Berechnung hierfür ist das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und das Alter des Kindes.
Unterhaltsvorschuss
Alleinerziehende können, wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt, für maximal sechs Jahre innerhalb der ersten zwölf Lebensjahre des Kindes Unterhaltsvorschuss beantragen.
Ein Anspruchsauschluss von Unterhaltsvorschussleistungen besteht, wenn
- beide Eltern (verheiratet oder nicht) zusammenleben,
- der alleinerziehende Elternteil wieder heiratet,
- die / der alleinerziehende Elternteil nicht bereit ist, bei der Feststellung der Vaterschaft und / oder des Aufenthaltsortes des anderen Elternteils mitzuwirken oder
- der andere Elternteil Unterhalt mindestens in Höhe des maßgeblichen Regelbetrages leistet.
Verfügt der unterhaltspflichtige Elternteil nur über geringes Einkommen, so ist er nur bis zur Grenze des sogenannten Selbstbehaltes zahlungspflichtig. Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung seines eigenen Unterhaltes bleiben soll.
Genauere Informationen hierzu erteilen die folgenden Stellen, bei denen der Unterhaltsvorschuss auch beantragt werden kann:
- EinwohnerInnen der Landeshauptstadt Hannover wenden sich an den Fachbereich Jugend und Familie der Landeshauptstadt Hannover.
- EinwohnerInnen der Region (außerhalb der Stadt Hannover) wenden sich an den Fachbereich Jugend der Region Hannover.
Wird Unterhaltsvorschuss gezahlt, tritt das Land in Vorleistung. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil gehen damit für diese Zeit auf das Land über. Bei unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit des Unterhaltspflichtigen kann dieser gegebenenfalls von der Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses befreit werden. Dies gilt insbesondere für Zeiträume der Ausbildung. Eine eindeutige Regelung hierzu besteht allerdings nicht, vielmehr handelt es sich hierbei um eine Ermessensfrage.
Weitere Informationen über die gesetzlichen Grundlagen und Publikationen zu diesem Thema erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
