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Beratung & Soziales
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Unterhalt für den betreuenden Elternteil
Elternteile, die Kinder betreuen und daher keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, haben bis zum dritten Jahr nach der Geburt Anspruch auf Betreuungsunterhalt durch den anderen Elternteil.
Studierende können danach einen Unterhaltsanspruch geltend machen, wenn sie neben der Pflege und Betreuung ihres Kindes keiner weiteren Beschäftigung (Erwerbstätigkeit und / oder Studium) nachgehen können. Beurlaubte Studierende mit einem Kind unter drei Jahren können also eine Unterhaltsleistung für sich selbst vom anderen Elternteil beanspruchen, da sie ihre volle Zeit für die Versorgung des Kindes aufwenden. Wird jedoch nach der Geburt weiterstudiert, kann kein Unterhaltsanspruch dem anderen Elternteil gegenüber geltend gemacht werden.
Bei Trennung bzw. Scheidung gelten ggf. auch über diesen Zeitpunkt hinaus Unterhaltsverpflichtungen.
