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Beratung & Soziales
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Stiftungen
Stiftung »Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens«
Die Bundesstiftung »Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens« unterstützt bedürftige Schwangere mit einmaligen Leistungen, die nicht bereits im Rahmen anderer Sozialleistungen übernommen werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützung.
Voraussetzung für eine Hilfe ist, dass die Beratung und Antragstellung in einer Schwangerschaftsberatungsstelle erfolgt und eine finanzielle Notlage vorliegt.
Mögliche finanzielle Hilfen richten sich nach der individuellen Bedürfnislage, denkbar sind z. B. Beihilfen für Babygrundausstattungen, Wickelkommode, Kinderbettzeug, Kosten der Wohnungssuche und für Wohnungsausstattung oder -renovierung oder Kinderwagen.
Schwangere, die diese Hilfe in Anspruch nehmen wollen, wenden sich an eine Schwangerenberatungsstelle und stellen dort den Antrag.
Nähere Informationen zu den Zielen der Stiftung, Art und Umfang der möglichen Förderung und Antragstellung bietet die Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Stiftung »Familie in Not«
Neben der Bundesstiftung gibt es in Niedersachsen auch die Landesstiftung »Familie in Not«. Auch auf Hilfen dieser Stiftung besteht kein Rechtsanspruch.
Gefördert werden vorrangig:
- alleinstehende schwangere Frauen;
- alleinerziehende Mütter und Väter;
- Familien mit mindestens drei Kindern, die ihren ersten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen haben.
Die Stiftung vergibt sowohl zinslose Darlehen als auch Zuschüsse.
Anspruchsvoraussetzungen sind die Antragstellung und Beratung in einer sozialen Beratungsstelle und die Glaubhaftmachung einer akuten finanziellen Notlage, die ohne eigenes Verschulden eingetreten ist, wie zum Beispiel Arbeitslosigkeit, Schwangerschaft und Geburt eines Kindes, Krankheit, Scheidung oder Trennung oder ein Todesfall in der Familie.
Falls bei Antragstellung die Voraussetzung zur Förderung durch die Bundesstiftung »Mutter und Kind« erfüllt werden, wird diese vorrangig in Anspruch genommen. Es kann nicht für dieselbe Aufwendung gleichzeitig Unterstützung von beiden Stiftungen erhalten werden.
Weitere Informationen über die Stiftung, Art und Umfang der Hilfen und Antragsstellung bietet die Homepage des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration.
Sonderfonds für Kinder »DabeiSein!«
Aus Mitteln der Stiftung »Familie in Not« des Landes Niedersachsen sollen Kinder aus finanziell benachteiligten Familien unterstützt werden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen haben.
Die Zuschüsse von bis zu 100 € können insbesondere für Freizeitfahrten, an denen die Kinder ohne Eltern teilnehmen, Kursgebühren für Musik- und Kunstschulen oder vhs-Kurse, Mitgliedsbeiträge für Sport- und Musikvereine, Nachhilfeunterricht und Kita- und Klassen- bzw. Oberstufenfahrten gewährt werden, sofern keine anderen Leistungsträger vorrangig für die Kostenübernahme zuständig sind.
Die Zuschüsse werden benachteiligten Kinder bis zum Abschluss der allgemeinbildenden Schule gewährt, wobei grundsätzlich jedes Kind nur alle zwei Jahre berücksichtigt werden kann.
Um Mittel aus dem Sonderfonds zu erhalten, dürfen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
Anträge können über besondere Servicestellen eingereicht werden. Nähere Informationen über Einkommensgrenzen und Servicestellen sind auf der Internetseite www.Familien-mit-Zukunft.de erhältlich.
