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Rentenversicherung

Mütter sind in den ersten drei Lebensjahren ihres Kindes rentenversichert. Sie erwerben entsprechend dem durchschnittlichen Gehalt der BundesbürgerInnen Rentenansprüche. Üben sie während dieser Zeit eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aus, bleiben sie dabei beitragspflichtig. Die hieraus resultierenden Rentenansprüche werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu denen der Kindererziehungszeit hinzuaddiert. Auf Antrag können die Rentenansprüche für die Kindererziehungszeiten auf den Vater übertragen werden.

Nähere Informationen über Rentenbeitragszeiten erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.

 

Ansprechpartner

Studentenwerk Hannover
Abt. Soziales und Internationales 
Sozialberatung
Besuch: Lodyweg 1
30167 Hannover
Post: Postfach 58 20
30058 Hannover
Tel. (05 11) 76-88 919
Tel. (05 11) 76-88 922
Fax (05 11) 76-88 927
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