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Elternzeit

ArbeitnehmerInnen und Personen in Berufsausbildung können Elternzeit in Anspruch nehmen. Die Regelungen erläutert der Familien-Wegweiser des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Die Elternzeit beträgt insgesamt drei Jahre. Sie beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes (bei Frauen nach dem Ende der Mutterschutzfrist) und endet grundsätzlich mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Eltern können sich bei der Elternzeit abwechseln oder sie gemeinsam nehmen, ohne dass sich die damit zur Verfügung stehenden drei Jahre verlängern. Das dritte Elternzeitjahr kann nach Absprache gegebenenfalls abgekoppelt von den ersten beiden und zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes genommen werden. Beide Eltern können jeweils bis zu 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. Wie beim Elterngeld darf die Gesamtbeschäftigungszeit von Studium und Erwerbstätigkeit 48 Wochenstunden nicht überschreiten.

Ausführliche Informationen bietet die Broschüre Elterngeld und Elternzeit des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

 

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