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Beratung & Soziales
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Einkommensteuer
Einkünfte von Studierenden mit einem geringen Arbeitslohn, die auf Lohnsteuerkarte arbeiten, bleiben bei einem Monatslohn von maximal 905 € (2012) steuerfrei (bei Steuerklasse I, d. h. ledig, keine Kinder). Bei vorübergehenden Jobs mit höheren Monatslöhnen wird die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer am Jahresende im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt wieder erstattet, wenn die Einkünfte nicht über dem steuerlichen Existenzminimum in Höhe von 8 004 € zuzüglich 1 000 € Werbungskostenpauschale liegen.
Einkommensteuererklärung
Die Einkommensteuererklärung umfaßt die »Pflichterklärung« und den freiwilligen »Antrag auf Einkommensteuerveranlagung«. Für beide verwendet man den gleichen Vordruck.
Besteht eine Erklärungspflicht, so muss die Einkommensteuererklärung bis zum 31.05. des Folgejahres abgegeben werden. Die Frist wird vom Finanzamt auf Antrag bis 30.09. verlängert.
Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung muss bis zum Ende des vierten auf das Steuerjahr folgenden Jahres abgegeben werden, für 2012 also bis zum 31.12.2016. Diese Frist kann nur in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden.
Nähere Auskünfte dazu erteilen die Finanzämter:
Finanzamt Hannover-Mitte Tel. 167 50
Finanzamt Hannover-Nord Tel. 679 00
Finanzamt Hannover-Süd und Land Tel. 41 91
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an die Sozialberatungsstelle im Studentenwerk.
