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BAföG – auch für mich?

Grundsätzlich haben alle Studierenden deutscher Staatsangehörigkeit einen Rechtsanspruch auf Förderung nach dem BAföG. Aber auch Studierende aus dem Ausland (insbesondere der EU) können unter bestimmten Voraussetzungen Ausbildungsförderung erhalten – also beraten lassen!

Zum 1.1.2008 wurde der Kreis der BAföG-berechtigten MigrantInnen erweitert: AusländerInnen erhalten Ausbildungsförderung jetzt auch unabhängig von einer vorherigen Erwerbstätigkeit ihrer Eltern, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, mit der sie voraussichtlich auf Dauer in Deutschland bleiben können. Ausführliche Informationen dazu finden sich in einem Beitrag aus dem Asylmagazin 12/2007.

BAföG gibt es, wenn Studierende und ihre Angehörigen – also Eltern oder EhepartnerIn (seit Oktober 2010 sind PartnerInnen einer eingetragenen Lebensgemeinschaft diesen im BAföG gleichgestellt) – nicht allein in der Lage sind, die Kosten des Lebensunterhalts und der Ausbildung zu tragen. Ob und wie viel BAföG gezahlt wird, hängt also von der Höhe des eigenen Einkommens und vom Einkommen der Angehörigen ab. Da bei der Berechnung zahlreiche Faktoren eine Rolle spielen, ist es nicht möglich, hier kurz einen allgemeingültigen »Richtwert« zu nennen.

Mit der 23. BAföG-Reform im Oktober 2010 sind die Chancen, BAföG zu bekommen, gestiegen: Durch die Erhöhung von Freibeträgen haben nach der Reform mehr Studierende als vorher Anspruch auf BAföG!

Übrigens: Wer zu Beginn seines Studiums schon über 30 (bzw. 35 bei Masterstudiengängen) ist, kann unter bestimmten Umständen ebenfalls BAföG erhalten – obwohl im BAföG steht, dass in der Regel nur Auszubildende gefördert werden, die zu Beginn des Studiums diese Altersgrenzen nicht überschritten haben. Hier gibt es aber einige Ausnahmen: Wer aus persönlichen Gründen (z. B. Kindererziehung) nicht früher mit dem Studium beginnen konnte, sollte sich also unbedingt beraten lassen!

Mit der 23. BAföG-Novelle wurden mehr Ausnahmen bei der Altersgrenze beschlossen: So wurde die BAföG-Altersgrenze bei Masterstudiengängen auf 35 Jahre (beim Start des Masterstudiums) angehoben. Für StudienanfängerInnen mit Kind verlängert sich die Altersgrenze für die Dauer der Kindererziehung bis zu deren 10. Lebensjahr.

In unseren Service-Einrichtungen (Adressen und Öffnungszeiten) bieten wir die Möglichkeit einer individuellen Proberechnung.

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