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BAföG & Co.
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Wie läuft das mit der Rückzahlung?
Grundsätzlich wird für die Zeit der Förderungshöchstdauer die Förderung zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen geleistet. Die Hälfte muss also gar nicht zurückgezahlt werden!
Und wer sein Studium zum Sommersemester 2001 oder später angefangen hat, muss ohnehin höchstens 10 000 € an den Staat zurückzahlen, auch wenn mehr BAföG als Darlehen gezahlt wurde.
Normalerweise wird in Raten zurückgezahlt, wobei die Laufzeit des Darlehens 20 Jahre betragen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Zinslosigkeit und Inflationsrate bewirken, dass der Barwert der Rückzahlung viel niedriger ist als der des ausgezahlten Darlehens.
In den ersten fünf Jahren nach Ende der Förderungshöchstdauer muss kein Cent zurückgezahlt werden. Danach nur dann, wenn das Einkommen bestimmte Freibeträge übersteigt: 1 040 € für den / die BAföG-EmpfängerIn selbst; 520 € für den / die EhepartnerIn; 470 € für jedes Kind, Kinderbetreuungsfreibetrag für das 1. Kind 175 €, für weitere Kinder 85 €. Die monatliche Mindestrate beträgt 105 €. Eltern und EhepartnerIn sind zur Rückzahlung der Darlehen nicht verpflichtet.
Durch bestimmte Erlassmöglichkeiten kann die Darlehensschuld zum Teil ganz erheblich vermindert werden:
- 25 % wenn das Abschlussexamen innerhalb der Förderungshöchstdauer erreicht wird,
- 20 % bei Abschluss bis 6 Monate nach der Förderungshöchstdauer,
- 15 % bei Abschluss bis 12 Monate nach der Förderungshöchstdauer.
Für ganz besonders »Schnelle« gibt es auf Antrag zusätzliche Prämien, die erlassen werden:
- 2 560 € wenn das Studium vier Monate,
- 1 025 € wenn das Studium zwei Monate
vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen wurde.
Weiterer Teilerlass ist auf Antrag möglich für
- die besten 30 % der PrüfungsabsolventInnen eines Kalenderjahres.
Außerdem kann die Darlehensschuld (je nach Höhe um bis zu 50 %!) verringert werden, wenn das Darlehen vorzeitig getilgt wird, also nicht in Raten, sondern auf einmal zurückgezahlt wird. Ausführliche Infos dazu enthält ein Merkblatt des BMBF.
Die monatliche Rückzahlungsrate wird erlassen, solange wegen der Betreuung eigener Kinder nur eine geringfügige Erwerbstätigkeit ausgeübt und die zur Rückzahlung verpflichtende Einkommensgrenze deshalb nicht überschritten wird.
Wichtig: Die Erlassmöglichkeiten gibt es nicht automatisch, sie müssen beantragt werden.
Zuständig für die Rückzahlung ist nicht mehr das Studentenwerk Hannover, sondern das Bundesverwaltungsamt. Auf dessen Website sind neben wichtigen Informationen auch die entsprechenden Online-Formulare für die Beantragung der Erlassmöglichkeiten zu finden.
Wichtig: Nach dem Abschluss der BAföG-Zahlungen sollten frühere BAföG-EmpfängerInnen unbedingt jede Anschriftenänderung dem Bundesverwaltungsamt mitteilen, da die sonst ggf. notwendige Anschriftenermittlung kostenpflichtig ist! Hier finden Sie das Online-Formular Mitteilung einer Anschriftenänderung.
