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BAföG & Co.
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Was ist der »Leistungsnachweis«?
Um BAföG zu erhalten, ist zu Beginn des 5. Fachsemesters ein Leistungsnachweis über die Studienfortschritte erforderlich (Formblatt 5). Schreiben die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Zwischenprüfung oder einen entsprechenden Leistungsnachweis bereits vor Beginn des 3. Fachsemesters verbindlich vor, ist die Förderung auch im 3. und 4. Fachsemester von der Vorlage des Leistungsnachweises abhängig.
Durch den Leistungsnachweis soll gezeigt werden, dass die – der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung entsprechenden – Studienfortschritte erbracht wurden. Falls es mal nicht möglich ist, den Leistungsnachweis zu erbringen, nicht gleich verzagen: In einigen Fällen kann der Zeitpunkt für die Vorlage verschoben und zunächst für einen angemessenen Zeitraum weiter BAföG bezahlt werden.
Möglich ist das, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen. Insbesondere werden berücksichtigt:
• Krankheit
• erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung
• Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien
• behinderungsbedingte Gründe
• Schwangerschaft und Kindererziehung
• Ausbildung im Ausland
Liegt für die Studienverzögerung kein hinreichend anerkennbarer Grund vor, so werden die BAföG-Zahlungen eingestellt. Erst wenn der für das jeweilige Semester übliche Leistungsstand aufgeholt und nachgewiesen ist, erfolgen weitere Leistungen.
Generell sollte sich frühzeitig bei den zuständigen HochschullehrerInnen erkundigt werden, welche Leistungen für die Bescheinigung erforderlich sind. Häufig sind diese mit den Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung etc. identisch.
